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Satzung

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

  1. Eintritt der Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Eintrittserklärungen sind dem Verein schriftlich zu übermitteln. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

  1. Austritt der Mitglieder

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung zulässig.

 

  1. Ausschluss der Mitglieder

Ein Vereinsmitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben.

Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 5

 

Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, und zwar auf Vorschlag des Vorstandes.

Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres und für das Eintrittsjahr in vollem Umfange zu entrichten.

 

 

§ 6

 

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, sowie zwei von der Lehrerkonferenz zu wählenden Lehrpersonen.

Vorstand gem. § 26 BGFB sind die beiden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet.

 

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand bis zur Neu- oder Nachwahl einen Vertreter zum neuen Mitglied.

 

 

§ 7

 

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten im Aufgabenbereich des Vereins zuständig. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen. Dabei ist er an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden – sofern nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

 

Es findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes

  2. Kassenbericht

  3. Bericht der Rechnungsprüfer

  4. Entlastung des Vorstandes

  5. Neuwahlen (soweit erforderlich)

  6. Beiträge und Verwendung der Mittel

  7. Verschiedenes

 

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter der Angabe der Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf einzuberufen, insbesondere auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der Vereinsmitglieder.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht.

Ein Elternteil, das Mitglied ist, kann dem anderen Elternteil Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts erteilen.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins („ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist vor Ablauf von einem Monat seit dem Versammlungsrage eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter – dem Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter – zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

 

 

§ 9

 

Rechnungsprüfer

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben.

Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

 

§ 10

 

Satzungsänderung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die geplante Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in einer Tagesordnung mitgeteilt werden.

 

 

§ 11

 

Haftung

 

Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

 

§ 12

 

Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung an der Schule im grünen Winkel oder deren Rechtsnachfolgerin.

 

 

Festgestellt: 28.11.1988

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